Aktuelles
28.09.2009
Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX (Rehabilitation) tritt zum 1. Oktober 2009 in Kraft
Stationäre Rehabiliatationseinrichtungen müssen gemäß der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX (Rehabilitation) ein entsprechendes Zertifikat biss zum 30.09.2012 vorlegen, da sonst der Versorgungs-/Belegungsvertrag gekündigt werden kann.
Die Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX (Rehabilitation) ist von der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) gezeichnet worden und tritt zum 1. Oktober 2009 in Kraft.
Damit sind nach § 5 "Zertifizierungsverfahren" alle stationären Rehabilitationseinrichtungen verpflichtet, an einem Qualitätsmanagementverfahren teilzunehmen, das von der BAR anerkannt worden ist. Das Verfahren muss eine Dokumentenprüfung und eine Vor-Ort-Prüfung durch eine Zertifizierungsstelle vorsehen, um das zum Nachweis darüber notwendige Zertifikat zu erlangen. Ein ensprechendes Zertifikat ist bis zum 30.09.2012 vorzulegen, da sonst der Versorgungs-/Belegungsvertrag gekündigt werden kann.
Die PARITÄTISCHE Gesellschaft für Qualität und Management (PQ GmbH) wird gemäß § 4 als so genannte "herausgebende Stelle" eines rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement-Verfahren agieren und bei der BAR die Anerkennung der relevanten Verfahren beantragen.
